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Bildrechte bei KI-Bildern: Was dir an einem generierten Bild gehört

Ein Logo, in zwei Stunden aus einem Bildgenerator geholt, steht seit Monaten auf deiner Website. Irgendwann taucht es woanders auf. Unverändert, bei jemandem, den du kennst. Du forderst zur Unterlassung auf, es passiert nichts, du klagst. Und verlierst.

Genau so ist ein Fall im Februar 2026 vor dem Amtsgericht München ausgegangen. Drei mit generativer KI erstellte Logos, detaillierte Prompts, mehrere Runden Dialog mit dem Modell, am Ende kein Urheberrechtsschutz (Urteil vom 13.02.2026, Az. 142 C 9786/25).

In dem Workshop-Survey, auf dem diese Artikelreihe aufsetzt, standen Bildrechte und Urheberrecht an erster Stelle der genannten Hürden. Neun Antworten aus einem Workshop, kein repräsentativer Datensatz. Die Sorge trifft trotzdem etwas Reales, nur meistens an der falschen Stelle.

Drei Fragen, die ständig zu einer verschmelzen

Wenn jemand fragt „gehört mir das Bild?“, stecken darin drei verschiedene Fragen:

  1. Habe ich ein Urheberrecht daran, kann ich anderen die Nutzung also verbieten?
  2. Habe ich das Nutzungsrecht, darf ich das Bild also selbst kommerziell einsetzen?
  3. Stecken im Bild fremde Rechte, mit denen ich mir Ärger einhandle?

Die erste beantwortet das Gesetz, die zweite ein Vertrag, die dritte hängt am Motiv, und sie fallen regelmäßig unterschiedlich aus. Kein Urheberrecht, volles Nutzungsrecht, trotzdem ein Problem im Bild: diese Kombination ist der Normalfall.

Urheberrecht entsteht nicht durch Prompten

§ 2 Abs. 2 UrhG verlangt eine persönliche geistige Schöpfung. Persönlich heißt: von einem Menschen. Dort setzen die Gerichte an.

Das AG München hat den Schutz maschinell erzeugter Bilder nicht kategorisch ausgeschlossen. Möglich sei er, wenn die im Prompting angelegten gestalterischen Elemente das Ergebnis so stark prägen, dass es als eigenständige Schöpfung des Menschen erscheint. Allgemein gehaltene, offen formulierte Anweisungen genügen dafür nicht. Und die Auswahl aus mehreren Vorschlägen für sich genommen ebenfalls nicht.

Das OLG Düsseldorf hat im April 2026 in dieselbe Richtung entschieden, im Eilverfahren, unter dem Stichwort Unterwasser-Hundefotos (02.04.2026, Az. I-20 W 2/26). Kern: Wer Schutz für ein generiertes Bild beansprucht, muss konkrete gestalterische Entscheidungen eines Menschen belegen. Ohne diesen Nachweis ist das Bild kein Werk.

Auch der kleine Bruder des Urheberrechts hilft nicht. § 72 UrhG schützt Lichtbilder, also Fotografien, unabhängig von der Schöpfungshöhe. Nach verbreiteter Auffassung greift er bei generierten Bildern nicht, weil sie nicht durch strahlende Energie entstehen, sondern durch einen Befehl an eine Software.

Daraus wird oft der Kurzschluss: Dann ist das Bild eben frei, jeder darf damit machen, was er will. Der erste Teil stimmt urheberrechtlich, der zweite folgt daraus nicht. Ob du ein bestimmtes Bild verwenden darfst, entscheidet sich auf zwei anderen Ebenen: im Vertrag mit dem Anbieter und bei den Rechten Dritter, die im Motiv stecken können. Beide schränken ein, ganz ohne Urheberrecht.

Drei Konsequenzen, die im Alltag zählen:

Gegen Nachahmer hast du wenig in der Hand. Wer dein generiertes Blogbild kopiert, verletzt kein Urheberrecht, weil keines existiert. Ärgerlich, aber bei Beiwerk verkraftbar.

Bei Kernassets ist das etwas anderes. Logo, Wortbildmarke, Verpackungsgestaltung: alles, was deine Marke identifiziert und das andere nicht benutzen sollen. Wer hier dauerhaft absichern will, landet schnell beim Markenrecht statt beim Urheberrecht. Ob eine Anmeldung sinnvoll und aussichtsreich ist, klärst du mit einer Anwältin, nicht mit einem Blogartikel.

Dokumentation wird zum Beweismittel. Beide Gerichte verlangen den Nachweis menschlicher Gestaltung. Wenn du an einem Bild lange gearbeitet hast, mit eigenen Skizzen, Referenzen und Nachbearbeitung, dann ist die Frage nicht, ob das reicht, sondern ob du es belegen kannst. Wie du diesen Anteil systematisch aufbaust, steht in KI-Bilder nachbearbeiten statt neu generieren.

Nutzungsrechte stehen im Vertrag, nicht im Gesetz

Die zweite Frage hat mit Urheberrecht nichts zu tun. Sie richtet sich danach, was dir der Anbieter in seinen Bedingungen erlaubt. Und das unterscheidet sich je Anbieter und je Tarif. Weißt du auswendig, welcher Tarif hinter den Bildern steht, die schon auf deiner Website liegen?

Drei Beispiele, Stand Juli 2026:

  • OpenAI hält in den Nutzungsbedingungen fest, dass im Verhältnis zwischen dir und OpenAI dir der Output gehört, soweit das Recht das zulässt. Diese Formulierung regelt das Zweierverhältnis. Über Rechte Dritter sagt sie nichts.
  • Midjourney knüpft kommerzielle Nutzung an ein bezahltes Abo. Unternehmen mit mehr als einer Million US-Dollar Jahresbruttoumsatz brauchen laut Dokumentation einen Pro- oder Mega-Tarif.
  • Adobe Firefly wirbt mit Training auf lizenziertem Material und einer Freistellungszusage auf qualifizierten Plänen, springt im Streitfall also für zahlende Kunden ein.

Verlass dich nicht auf die Zusammenfassung, auch nicht auf diese. Suche in den Bedingungen nach drei Dingen: Ist kommerzielle Nutzung erlaubt und an welchen Tarif ist sie geknüpft? Bekommst du irgendeine Form von Exklusivität, oder kann dasselbe Motiv bei anderen wieder herauskommen? Gibt es eine Freistellung, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Du bekommst eine Erlaubnis, kein Eigentum. Erlaubnisse ändern sich mit den Bedingungen, und die ändern sich häufiger als Gesetze.

Die fremden Rechte, die im Bild landen können

Das eigentliche Risiko hat mit Eigentum nichts zu tun. Es steckt im Motiv.

Trainingsdaten. Ob die Modelle legal trainiert wurden, klären gerade Gerichte, und zwar ohne dich. Der deutsche Testfall läuft seit Jahren: Ein Fotograf klagte gegen den Verein LAION wegen der Aufnahme seines Bildes in einen Trainingsdatensatz. Das LG Hamburg wies die Klage 2024 ab, das OLG Hamburg wies die Berufung am 10.12.2025 zurück (Az. 5 U 104/24) und stützte sich dabei auf die Schranken für Text- und Data-Mining in § 44b und § 60d UrhG. Die Revision wurde zugelassen, der Fotograf ist zum BGH gezogen. Dort ist das Verfahren unter I ZR 281/25 anhängig, verhandelt wird am 3. September 2026. Eine Entscheidung gibt es also noch nicht, aber sie kommt bald.

In Großbritannien entschied der High Court am 04.11.2025 im Verfahren Getty Images gegen Stability AI. Die urheberrechtlichen Ansprüche scheiterten überwiegend, eine begrenzte Markenverletzung erkannte das Gericht dort an, wo Getty-Wasserzeichen in generierten Bildern auftauchten. Der zentrale Vorwurf zum Training selbst wurde im Lauf des Verfahrens fallen gelassen.

Für dich heißt das weniger, als Schlagzeilen nahelegen. Dein Risiko sitzt nicht im Trainingsprozess, den du nicht kontrollierst, sondern im Ergebnis, das du veröffentlichst. Ein Wasserzeichenrest oder ein Fetzen fremder Signatur im generierten Bild ist ein Alarmsignal und gehört gelöscht, nicht weggeschnitten.

Marken und Design. Erkennbare Logos auf Kleidung, charakteristische Produktformen, Verpackungen, Möbelklassiker. Modelle bauen solche Formen nach, weil sie sie oft gesehen haben. Bei werblicher Nutzung wird das heikel.

Personen. Sobald eine reale Person erkennbar ist, greift das Recht am eigenen Bild aus § 22 KUG, auch wenn nie jemand fotografiert wurde. Je fotorealistischer die Darstellung, desto größer das Risiko. In der Werbung steigt es zusätzlich. Und Erkennbarkeit hängt nicht am Gesicht allein: Eine charakteristische Silhouette, eine bekannte Frisur, ein typisches Outfit im richtigen Kontext können reichen. Der praktische Prüfsatz lautet deshalb nicht „ist das jemand Bestimmtes”, sondern „könnte jemand aus dem Umfeld dieser Person sie hier wiedererkennen”.

Nähe zu einer Vorlage. Das OLG Düsseldorf hat in derselben Entscheidung geklärt, dass ein geschütztes Foto als Input nicht automatisch eine Verletzung erzeugt. Es kommt darauf an, ob die schöpferischen Elemente des Originals im Ergebnis erkennbar übernommen wurden. Das LG Frankfurt entschied für einfache Produktfotos ähnlich (27.05.2026, Az. 2-06 O 347/25): Wird ein solches Foto durch KI-Bearbeitung so stark verändert, dass die fotografische Leistung nicht mehr erkennbar ist, liegt das Ergebnis außerhalb des Schutzbereichs. Je näher dein Bild an einer identifizierbaren Vorlage bleibt, desto enger wird es. Eine Prompt-Zeile wie „im Stil von” mit dem Namen einer lebenden, erkennbaren Urheberin führt genau in diese Nähe. Wie du mit Vorlagen arbeitest, ohne dort zu landen, steht in Referenzbilder richtig einsetzen.

Was du morgen anders machst

Trenne deine Bilder in zwei Töpfe. Beiwerk ist alles, was illustriert: Blogbilder, Hintergründe, abstrakte Motive. Dort ist der fehlende Urheberrechtsschutz kein Problem, solange kein fremdes Motiv drinsteckt. Kernassets sind alles, was deine Marke identifiziert. Dort ist ein rein generiertes Ergebnis ein Risiko, das du bewusst eingehen solltest oder gar nicht.

Und leg für jedes Bild, das ernsthaft im Einsatz ist, drei Zeilen ab: Prompt, Modell und Version, Datum, was du danach von Hand geändert hast. Das ist gleichzeitig deine Beweisgrundlage und die Basis für die Prüfliste vor dem Posten. Ob das Bild zusätzlich einen Hinweis braucht, ist eine eigene Frage, und sie hat mit dem Urheberrecht nichts zu tun: Kennzeichnung und Transparenzpflichten.

Fang mit dem einen Bild an, das bei dir gerade am sichtbarsten ist. Startseite, Angebotsseite, Anzeige. Beantworte dafür die drei Fragen von oben, in dieser Reihenfolge, schriftlich. Bei den meisten ändert das nicht die Rechtslage, wohl aber die Einschätzung, wo das Bild überhaupt hingehört. Der Rest des Ablaufs, von der Vorgabe bis zur Veröffentlichung, steht im Leitfaden zur brand-konsistenten KI-Bildgenerierung.

Wo dieser Text aufhört

Das hier ist Orientierung, keine Rechtsberatung, und die Lage bewegt sich. Das AG München ist die unterste Instanz, das OLG Düsseldorf hat im Eilverfahren entschieden, das LAION-Verfahren liegt beim BGH. Was heute als gefestigt gilt, kann in einem Jahr anders aussehen.

Anwaltlichen Rat brauchst du spätestens, wenn eine reale Person erkennbar ist, wenn es um Logo oder Marke geht, wenn ein Bild ein Produkt darstellen soll, wenn du generierte Bilder als Auftragsarbeit mit Rechteübertragung weitergibst, oder wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt.

Quellen

Benedikt Backhaus

Experte für KI, Automatisierung und die Zukunft der Arbeit. Ich helfe Unternehmen und Einzelpersonen dabei, die Potenziale neuer Technologien zu nutzen.

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